§ 19 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Richterwahl
§ 19 HmbRiG – Stellvertreter
(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind ein Stellvertreter und für die richterlichen Mitglieder jeweils ein weiterer Stellvertreter zu berufen. Für die nichtrichterlichen Mitglieder kann ein weiterer Stellvertreter berufen werden.
(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheiden.