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§ 19 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbKGH – Aufgaben der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung beschließen über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen.

(2) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung beschließen insbesondere über

  1. 1.

    die Satzungen,

  2. 2.

    die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung, der Kammerversammlung und des Vorstandes,

  3. 3.

    den Haushalt der Kammer und die satzungsmäßigen Beiträge der Kammermitglieder,

  4. 4.

    die Entlastung des Vorstands auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,

  5. 5.

    die Errichtung und Auflösung von Fürsorgeeinrichtungen, die Errichtung und Auflösung eines Versorgungswerkes sowie den Anschluss an ein Versorgungswerk und die Trennung von einem Versorgungswerk gemäß §§ 7 und 8 sowie über die erforderlichen Satzungen,

  6. 6.

    die Einsetzung weiterer Ausschüsse.

(3) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung wählen

  1. 1.

    den Vorstand und

  2. 2.

    die Mitglieder der Ausschüsse.

Die Delegiertenversammlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer wählen jeweils auch einen geschäftsführenden Ausschuss für ihr Versorgungswerk.

(4) Die Delegiertenversammlung und die Kammerversammlung machen Vorschläge für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.