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§ 19 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

5. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbBG

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Absatz 1 vorzunehmen.

(3) Während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung sowie vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer darf der Beamte nicht befördert werden. Die Erprobungszeit nach Satz 1 kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden. Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprungen werden.

(4) Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und volljährigen Kinder. Im Übrigen entscheidet der Landespersonalausschuss (§ 102) über Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3.

(5) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll das Bestehen einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).