Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Teil II – Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Raum bildenden Ausbauten
§ 19 HOAI 1991 – Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung (1)
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür an Stelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1. | für die Vorplanung | bis zu 10 v.H., | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für die Entwurfsplanung | bis zu 18 v.H. |
(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür an Stelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:
1. | für die Vorplanung | bis zu 15 v.H., | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für die Entwurfsplanung | bis zu 25 v.H. |
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Raum bildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür an Stelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1. | für die Vorplanung | bis zu 10 v.H., | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | für die Entwurfsplanung | bis zu 21 v.H. |
(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür an Stelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:
- 1.2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,
- 2.2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
- 3.2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
- 4.2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).