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§ 19 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Fünfter Abschnitt – Landkreis und Gemeinden

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 19 HKO – Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis

(1) Der Landkreis kann Einrichtungen kreisangehöriger Gemeinden oder Zweckverbände in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn dies für eine wirtschaftlich zweckmäßige Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Zur Übernahme ist ein Beschluss des Kreistags erforderlich. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

(3) 1Die Bedingungen der Übernahme können von den Beteiligten durch Vertrag festgesetzt werden. 2Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so werden sie von der Aufsichtsbehörde des Landkreises bestimmt.

(4) 1Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungsbereichs für einen bestimmten Zweck ausreichende Einrichtungen geschaffen oder von einer kreisangehörigen Gemeinde oder einem Zweckverband übernommen, so kann er beschließen, dass diese Aufgabe für den ganzen Landkreis oder einen Teil des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehören soll. 2Für den Beschluss gelten die Bestimmungen in Abs. 2 entsprechend.