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§ 19 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Krankenhausplanung

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 19 HKHG – Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplans (1)

(1) Aufnahme und Nichtaufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestlegungen und Änderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium fest. Satz 1 gilt für die Herausnahme aus dem Krankenhausplan entsprechend. Die Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind auch für die Sozialleistungsträger verbindlich. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seiner Versorgungsmöglichkeiten Stellen für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten bereitzustellen und an der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Berufen nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Einzelentscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 beschränken sich neben der Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung und der Festlegung oder Zuordnung von Aufgaben nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 auf die Bestimmung des Standortes, der Fachgebiete und der Gesamtbettenzahl oder sonstigen Kapazität.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).