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§ 19 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Siebter Titel – Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 19 HIngG – Weitere Nachweise, Ausnahmen

(1) Neben den nach diesem Gesetz bei dem Verfahren beizubringenden Erklärungen können folgende weitere Nachweise verlangt werden:

  1. 1.

    eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und über die früher geführten Namen,

  2. 2.

    eine Erklärung über frühere, bestehende, gelöschte, beibehaltene oder beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen oder Listen anderer berufsständischer gesetzlicher Kammern in den Bundesländern, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,

  3. 3.

    ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde oder ein vergleichbarer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates oder eines Drittstaates ausgestellter Nachweis; bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder einem vergleichbaren Register eines anderen Staates verlangt werden,

  4. 4.

    einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

(2) 1Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis oder in einer anderen vergleichbaren Liste in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung aufgegeben wurde, und liegt dies nicht mehr als drei Monate zurück, so ist die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auf Antrag in das entsprechende Berufsverzeichnis oder die entsprechende Liste oder das Berufsgesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen einzutragen, soweit kein Versagungsgrund nach § 20 oder Löschungsgrund nach § 21 Abs. 1 und 2 vorliegt. 2Wird die Eintragung bei einer anderen berufsständischen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. 3Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschul- und anderen Ausbildungsabschlüssen. 4Die vorzulegenden Unterlagen und Nachweise sind in der Regel in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 5Soweit geboten und bei begründeten Zweifeln können beglaubigte Kopien verlangt oder Bestätigungsnachweise der Authentizität der Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates verlangt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)