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§ 19 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 19 HG – Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung; sie oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.

(2) Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Hochschulrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt.