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§ 19 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Sechster Titel – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und Organisationen in der Allgemeinen Hilfe

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 19 HBKG – Mitwirkung und Aufgaben der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Organisationen

(1) 1Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Großschadenslagen unterhalb der Katastrophenschwelle auch Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes alarmieren und einsetzen. 2Diese bleiben während der Durchführung derartiger Einsätze dem Katastrophenschutz zugeordnet.

(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen einsetzen, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und im Katastrophenschutz mitwirken.

(3) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die juristische Personen des Privatrechts sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Einheiten und Einrichtungen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Aufgaben der Organisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.