Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Zweiter Abschnitt – Kosten
§ 19 HAltPflHG – Kostenerstattung
1Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegehilfeschulen und den nach § 65 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes weiterhin staatlich anerkannten Altenpflegeschulen, soweit sie die Ausbildung nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes anbieten, die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit diese Kosten nicht nach § 18 von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über
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die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,
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die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und
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die zur Durchführung zuständige Behörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)