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§ 19 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 19 HAKA – Überwachung (1)

(1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Abfallbehörden haben auf diesem Gebiet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), finden ergänzend Anwendung.

(3) Die Befugnisse anderer Behörden als der Abfallbehörden bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).