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§ 19 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 19 GemHV – Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens 2 vom Hundert der Ist-Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. Dies gilt nicht, wenn in der allgemeinen Rücklage des Amtes Betriebsmittel der Kasse nach Satz 2 auch für die amtsangehörigen Gemeinden angesammelt werden.

(3) In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn

  1. 1.
    die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
  2. 2.
    die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
  3. 3.
    sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Maßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde oder
  4. 4.
    Ersatzinvestitionen unabweisbar erforderlich werden und die Deckung aus dem allgemeinen Haushalt voraussichtlich nicht erbracht werden kann.

Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.

(4) Sonderrücklagen dürfen nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke, zum Haushaltsausgleich oder für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden.