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§ 19 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 GO LT 2015 – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.

(2) Beratungen des Landtages von zentraler Bedeutung werden durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet; das Präsidium beschließt weitergehende Festlegungen, die auch den Begriff der zentralen Bedeutung näher bestimmen.