§ 19 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen
III. Teil – Die Landesregierung
§ 19 GOL – Wortlaut der Beschlüsse
Die oder der Vorsitzende legt den Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung jeweils im Anschluss an die Beratung eines Tagesordnungspunktes fest.