§ 19 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Vierter Teil – Allgemeine Sonderregelungen
§ 19 GKG-LSA – Übergangsvorschrift Kameralistik
Soweit in den §§ 20 und 21 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für kommunale Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Haushalts- und Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung oder nach der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.