§ 19 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt VIII – Sonstige Bestimmungen
§ 19 GDG – Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 6 Einzelangaben mit anderen Angaben zur Herstellung eines Personenbezuges zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
- 2.entgegen § 17 Abs. 1 das Betreten oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder die geforderte Probe nicht zur Verfügung stellt oder
- 3.entgegen § 17 Abs. 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.