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§ 19 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VIII – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 19 GDG – Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 6 Einzelangaben mit anderen Angaben zur Herstellung eines Personenbezuges zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt,
  2. 2.
    entgegen § 17 Abs. 1 das Betreten oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder die geforderte Probe nicht zur Verfügung stellt oder
  3. 3.
    entgegen § 17 Abs. 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.