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§ 19 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 2. ABSCHNITT – Werkfeuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 FwG – Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen. Die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung bleibt durch die Einrichtung einer Werkfeuerwehr unberührt. Die Kosten einer Werkfeuerwehr hat der Betrieb, die Einrichtung oder die Verwaltung zu tragen.

(2) Eine Werkfeuerwehr muss in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den an Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen und die Aufgaben nach § 2 im Betrieb, in der Einrichtung oder in der Verwaltung erfüllen können. Eine Werkfeuerwehr muss aus Werksangehörigen bestehen, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Das Regierungspräsidium kann auf Antrag Ausnahmen vom Erfordernis der Werksangehörigkeit zulassen. Der Betrieb, die Einrichtung oder die Verwaltung kann bei der Werkfeuerwehr eine Jugendfeuerwehr aufstellen. Die Bestellung des Leiters der Werkfeuerwehr (Werkfeuerwehrkommandant) bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat vorher die Gemeinde anzuhören.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Betriebs, einer Einrichtung oder einer Verwaltung eine Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere benachbarte Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen anerkennen, wenn die Aufgabenerfüllung nach § 2 für jeden der Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen sichergestellt ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei den Betrieben, Einrichtungen oder Verwaltungen.

(4) Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, können von der Aufsichtsbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Mehrere Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen können zur Aufstellung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 für jeden Betrieb, jede Einrichtung oder Verwaltung einzeln oder für mehrere Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen gemeinsam in einer Gesamtbetrachtung vorliegen und die Aufgaben auf dem Betriebsgelände zweckmäßigerweise nur einheitlich wahrgenommen werden können.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat vor einer Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 die Gemeinde anzuhören.

(6) In Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehren obliegt die Hilfeleistung im Sinne von § 2 den Werkfeuerwehren. Die Gemeindefeuerwehr wird in der Regel nur tätig, wenn eine Alarmierung nach § 29 Abs. 2 erfolgt. Für den Kostenersatz der Gemeindefeuerwehr gilt § 34.

(7) Werden Angehörige einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung zur Unterstützung oder an Stelle einer Gemeindefeuerwehr eingesetzt, so unterliegen sie den Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr. Sie handeln in diesen Fällen im Auftrag der Gemeinde des Einsatzortes. Bei einem Einsatz außerhalb des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung wird von der Gemeinde des Einsatzortes Ersatz der Kosten entsprechend § 26 Abs. 2 gewährt.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann einer Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindefeuerwehr für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil, zu denen der Betrieb, die Einrichtung oder die Verwaltung gehört, mit Zustimmung der Gemeinde und nach Anhörung der Leitung des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung übertragen, wenn ein ausreichender öffentlicher Brandschutz durch die Feuerwehr der Gemeinde nicht gewährleistet ist. Bei der Übertragung sind der Einsatzbereich, die Alarmierung und die Kostentragung zu regeln.