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§ 19 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Fischereibezirke

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 19 FischG – Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft.

(2) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Fischereibehörde. Diese hat die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden zustehen.

(3) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung eine Mustersatzung zu erlassen und zu bestimmen, dass die Mustersatzung für diejenigen Fischereigenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben. Wird die Mustersatzung beschlossen, bedarf diese in Abweichung von Satz 1 Halbsatz 2 nur der Anzeige an die Fischereibehörde.

(4) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Fischereivorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Fischereivorstand wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Solange die Fischereigenossenschaft keinen Fischereivorstand besitzt, werden deren Geschäfte von der zuständigen Fischereibehörde wahrgenommen.

(5) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Fischereigenossen, die zugleich die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerfläche darstellen müssen. Die Inhaber beschränkter Fischereirechte nehmen nur an der Abstimmung nach Köpfen teil. Die Vollmacht zur Vertretung eines Fischereigenossen in der Versammlung der Fischereigenossen bedarf der Schriftform.

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Nutzung der Fischereirechte. Beschließt die Fischereigenossenschaft, den Ertrag nicht an die Fischereigenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Gewässer zu verteilen, so kann jeder Fischereigenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Fischereivorstandes geltend gemacht wird.