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§ 19 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 FhG – Prorektorin/Prorektor (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

Bis zu zwei Prorektorinnen oder Prorektoren unterstützen die Rektorin/den Rektor bei der Wahrnehmung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben und vertreten sie/ihn jeweils einzeln nach außen. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, die Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind oder im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden, vom Senat gewählt. Amtszeit, Wahlverfahren sowie die weiteren Aufgaben in der Hochschulleitung werden durch die Grundordnung bestimmt. Die angemessene Entlastung von dienstlichen Verpflichtungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung.