§ 19 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 19 FELEG – Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).