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§ 19 EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil

Titel: Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EhfG
Gliederungs-Nr.: 702-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 EhfG – Rechtsweg

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und dem Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 91015 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Zu § 19: Geändert durch G vom 27. 6. 1987 (BGBl I S. 1542).