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§ 19 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 5 – Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 ERVV Ju – Besonderheiten für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen am Grundbuchamt

(1) 1Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 1 eröffnet ist, haben Notare

  1. 1.

    Dokumente elektronisch zu übermitteln und

  2. 2.

    neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Dateiformat XML, das den nach § 3 Nr. 1 bekannt gegebenen Defnitions- oder Schemadateien entspricht, zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.

2Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und dem Notar nicht bereits als elektronisches Dokument vorliegen, und

  2. 2.

    mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt; in diesem Fall sind zumindest die in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

3§ 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

(2) 1 § 2 fndet für die elektronische Einreichung in Grundbuchsachen mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt ist. 2§ 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.