§ 19 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Fünfter Abschnitt – Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung
§ 19 DSchG M-V – Kennzeichnung der Denkmale
Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.