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§ 19 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Abschnitt – Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 DSchG M-V – Kennzeichnung der Denkmale

Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.