Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

V. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 19 DSchG – Enteignung und Entschädigung

(1) Die Enteignung eines Kulturdenkmals ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, um

  1. 1.
    ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild zu erhalten,
  2. 2.
    Kulturdenkmale auszugraben und wissenschaftlich untersuchen zu können,
  3. 3.
    in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betreiben zu können.

(2) Antragsberechtigt ist die Denkmalschutzbehörde.

(3) Die Enteignung ist zulässig zu Gunsten des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Stiftung, wenn der Stiftungszweck auf Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgerichtet ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(4) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Beihilfen und gewährte Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.

(5) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit durch die zu Grunde liegende Maßnahme auch deren örtliche Belange begünstigt werden, sollen die Entschädigung gemeinsam tragen.