§ 19 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein
§ 19 BüPolBG – Bericht
Die oder der Beauftragte für die Landespolizei erstattet dem Landtag ab dem zweiten Jahr nach Aufnahme ihrer oder seiner Tätigkeit jährlich Bericht. Der oder dem Beauftragten bleibt unbenommen, Vorschläge zur Verbesserung der Polizeipraxis jederzeit dem Landtag vorzulegen. Das zuständige Ministerium ist bei Vorschlägen in Kenntnis zu setzen.