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§ 19 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 BüPolBG – Bericht

Die oder der Beauftragte für die Landespolizei erstattet dem Landtag ab dem zweiten Jahr nach Aufnahme ihrer oder seiner Tätigkeit jährlich Bericht. Der oder dem Beauftragten bleibt unbenommen, Vorschläge zur Verbesserung der Polizeipraxis jederzeit dem Landtag vorzulegen. Das zuständige Ministerium ist bei Vorschlägen in Kenntnis zu setzen.