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§ 19 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremVwVG – Anwendung der Zwangsmittel

(1) Ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges unanfechtbar geworden, oder ist ihr sofortiger Vollzug angeordnet, oder hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so wird

  1. 1.

    das festgesetzte Zwangsgeld eingezogen,

  2. 2.

    die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang der Androhung gemäß angewendet.

(2) Leistet die pflichtige Person bei der Ersatzvornahme Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.

(3) Wird die Handlung auf Kosten der pflichtigen Person im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt (§ 15), so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber der pflichtigen Person fest.

(4) Das festgesetzte Zwangsgeld sowie die festgesetzten Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(5) Der Vollzug eines Zwangsmittels ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.