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§ 19 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremKrhG – Ermächtigungsgrundlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren der Antragstellung und Bescheiderteilung nach § 8 sowie zur Abwicklung der Förderung kurz-, mittel- und langfristiger Anlagegüter zu regeln.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

  1. 1.

    die Höhe und das Verfahren zur Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 und

  2. 2.

    den Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 2

zu regeln.