Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung
§ 19 BremKrhG – Ermächtigungsgrundlagen (1)
Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren der Antragstellung und Bescheiderteilung nach § 8 sowie zur Abwicklung der Förderung kurz-, mittel- und langfristiger Anlagegüter zu regeln.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
- 1.
die Höhe und das Verfahren zur Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 und
- 2.
den Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 2
zu regeln.