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§ 19 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BrStV – Untergang, Vernichtung (1)

(1) Sind Erzeugnisse im Branntweinlager untergegangen, hat der Lagerinhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Branntweinlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Lagerinhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Lagerinhaber hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich als steuerfreie Abgänge in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 aufzuzeichnen. Im Falle des Untergangs sowie der Vernichtung bedarf die Aufzeichnung der Zustimmung des Hauptzollamts.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).