§ 19 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Zuständigkeit und Verfahren
§ 19 BerRehaG – Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.
Zu § 19: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).