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§ 19 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 4 – Anerkennungen
 

§ 19 BbgLeBiG – Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Eine von den Kirchen und Religionsgemeinschaften abgenommene Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre zu erteilen, kann als Erweiterungsprüfung, als Ergänzungsprüfung, als Teil einer Ergänzungsprüfung oder einer Ersten oder Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, wenn ein Studienumfang nachgewiesen wird, der einem der Fächer der Lehramtsprüfungsordnung entspricht. Die Anerkennung darf nicht versagt werden, wenn die Prüfung nach einer von dem für Schule zuständigen Ministerium bestätigten Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt worden ist.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für entsprechende gleichwertige Ausbildungen anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften.