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§ 19 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgIngG – Partnerschaften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, die mindestens ein Kammermitglied in selbstständiger Tätigkeit als Partner hat, ist in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Ingenieurkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung hat das Kammermitglied. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Kammermitglied der Ingenieurkammer.

(2) Die Berufsausübung als Kammermitglied in selbstständiger Tätigkeit in der Partnerschaft ist davon abhängig, dass die für diese geltenden Berufspflichten nach § 24 von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.

(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich oder die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Beschäftigten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften und darüber hinaus fünf Jahre nach der Löschung aus diesem Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung kann durch den Partnerschaftsvertrag auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, so ist sie in das Verzeichnis der Partnerschaften nach Absatz 1 einzutragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Ingenieurkammer.

(4) Die Höhe der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt 1.500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

(5) Die Eintragung einer Partnerschaft ist im Verzeichnis zu löschen, wenn

  1. 1.
    die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst ist,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder
  3. 3.
    gegen Partner in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Ausschluss aus der Ingenieurkammer erkannt wurde und sie weiterhin in der Gesellschaft tätig sind.