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§ 19 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgIngG – Hauptsatzung

Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte der Kammermitglieder und Anwärter und die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Ingenieurkammer ergeben,

  2. 2.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer,

  3. 3.

    die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer sowie die Wahl und die Abwahl von dessen Mitgliedern,

  4. 4.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer,

  5. 5.

    die Zusammensetzung der Ausschüsse der Ingenieurkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,

  6. 6.

    die Bildung örtlicher und fachlicher Untergliederungen und

  7. 7.

    die Form und die Art der Bekanntmachungen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)