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§ 19 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Studium, Lehre, Prüfungen

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgHG – Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung nach § 22 und der Rahmenordnung nach § 23 Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte, der Studienablauf und die Prüfungen sind so zu organisieren, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Belange Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten sowie von Studierenden mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Studienordnungen werden von dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten. Studienordnungen für Studiengänge, die auf den Erwerb einer Laufbahnbefähigung hinführen, sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Diese kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erfüllt sind. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.

(3) Ordnungen über den Zugang oder die Zulassung zu einem Masterstudiengang sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Inkrafttreten anzuzeigen.