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§ 19 BbgDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSG
Gliederungs-Nr.: 23-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgDSG – Kostenerhebung

(1) Die oder der Landesbeauftragte kann unbeschadet des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) erheben. Gläubiger der Kosten ist das Land Brandenburg. Die oder der Landesbeauftragte ist Behörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

(2) Das für den Datenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und Gebührensätze auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten durch Rechtsverordnung festzulegen. Für öffentliche Leistungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz, für die in der Gebührenordnung keine Tarifstelle vorhanden ist, kann eine Verwaltungsgebühr bis zu 500 Euro erhoben werden, sofern die Leistung nicht ausschließlich in besonderem öffentlichen Interesse liegt.

(3) Die Gebührenordnung kann von der Gebührenpflicht absehen, wenn an der Erbringung der öffentlichen Leistung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Insbesondere kann die Gebührenordnung vorsehen, dass bei öffentlichen Leistungen an steuerbegünstigte Einrichtungen von der Kostenerhebung abgesehen wird.