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§ 19 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten → Abschnitt 2 – Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BauPrüfVO M-V – Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen gemäß § 66 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden.