§ 19 BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Zuständige Behörde
§ 19 BattG – Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.