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§ 19 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Erster Teil – Die Leistungen → FÜNFTER ABSCHNITT – Pflichten der Beteiligten

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BLG – Pflichten des Leistungspflichtigen

Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 über die Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß für den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtigen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung schriftlich zu bestätigen.