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§ 19 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 19 ArchG – Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist; jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.

(3) Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen treffen über

  1. 1.

    die Einberufung der Vertreterversammlung,

  2. 2.

    die Anzahl der Mitglieder des Vorstands,

  3. 3.

    die Amtsdauer und die vorzeitige Abberufung des Vorstands,

  4. 4.

    die Einberufung des Vorstands,

  5. 5.

    die Beschlussfähigkeit des Vorstands,

  6. 6.

    die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),

  7. 7.

    die Anzahl und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),

  8. 8.

    die Art der Bekanntmachungen.

(4) Durch die Hauptsatzung können örtliche Untergliederungen der Architektenkammer gebildet werden.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner durch Satzung

  1. 1.

    die Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3),

  2. 2.

    die Beitragsordnung (§ 29 Abs. 2),

  3. 3.

    die Kostenordnungen (§ 29 Abs. 1),

  4. 4.

    die Sachverständigen- und Sachverständigenprüfungsordnung (§ 15 Nr. 9),

  5. 5.

    die Anforderungen an die praktische Tätigkeit und das Berufspraktikum (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), deren Bewertung, die Berücksichtigung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums sowie Leitlinien im Rahmen der Vorgaben der Artikel 3, 46 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,

  6. 6.

    die Anforderungen an die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 5 Abs. 4 und 5),

  7. 7.

    die Anforderung an die Errichtung des Fachgebietsregisters (§ 19a),

  8. 8.

    die Satzung zur Juniormitgliedschaft (§ 7a Abs. 6).

(6) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, sind insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(7) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(8) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Architektenkammer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(9) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.