§ 19 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer
§ 19 ArchG 1991 – Schlichtungsausschuss (1)
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen möglichst von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Hamburgischen Architektenkammer angehören müssen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer voraus.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).