Gesetze

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§ 19 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 19 AbgG NRW – Rundung

Berechnungen nach diesem Gesetz werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet durchgeführt.