§ 19 AZRG-DV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten
§ 19 AZRG-DV – Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
1In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. 2Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. 3Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
Zu § 19: Neugefasst durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361).