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§ 19 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ablauforganisation → Abschnitt II – Geschäftsgang

Titel: Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGO
Gliederungs-Nr.: 200-21-I
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 19 AGO – Niederschrift

1Über mündliche Erklärungen von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Sie muss neben dem wörtlichen oder dem wesentlichen Inhalt der Erklärung die notwendigen persönlichen Angaben der erklärenden Person enthalten und ist dieser mit dem Zusatz "Vorgelesen (oder: selbst gelesen), genehmigt und unterschrieben" und mit Datumsangabe zur Unterschrift vorzulegen. 3Verweigert sie die Unterschrift, so ist das in der Niederschrift zu vermerken. 4Die aufnehmende Person schließt die Niederschrift durch ihre Unterschrift ab.