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§ 19 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 AGBauGB – Bodenordnung

(1) Die Bezirke können zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe der Bezirke sind, durch Beschluss des Bezirksamts die Umlegung anordnen; deren Durchführung kann mit der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung einem bei ihr eingerichteten Umlegungsausschuss übertragen werden.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, ähnlichen nicht steuerlichen Abgaben und Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. § 79 Abs. 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.