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§ 19 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Zweiter Unterabschnitt – Arbeitsvermittlung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. 2Die Erlaubnis wird nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt. 3Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Beschäftigung ausüben wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt. 4Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der Erlaubnis für einzelne Personengruppen davon abhängig gemacht werden, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die vier Jahre nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat oder daß er vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist. 5Die Erlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. 6Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur beschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis nach nach Satz 1 besitzen.

(1a) (weggefallen)

(1b) (weggefallen)

(1c) (weggefallen)

(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, soweit die Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

(3) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bleiben unberührt.

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Umfang, Geltungsdauer und Aufhebung der Erlaubnis, die Voraussetzungen für die Erteilung der erstmaligen Erlaubnis sowie über das Verfahren erlassen. 2Es kann für einzelne Berufs- und Personengruppen durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung des Absatzes 1 einschließlich der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Weisungen erteilen.

(6) 1Die Erlaubnis wird unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne Beschränkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige für den Geltungsbereich dieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere Arbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den letzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Erlaubnis insgesamt fünf Jahre eine unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt hat. 2Auf die Beschäftigungszeit nach Satz 1 werden nicht angerechnet Zeiten,

  1. 1.
    in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung eines Werkvertrages beschäftigt wird, der zwischen seinem ausländischen Arbeitgeber und einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Unternehmen abgeschlossen worden ist,
  2. 2.
    in denen der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitserlaubnisverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vom Erfordernis der Erlaubnis befreit war,
  3. 3.
    einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
  4. 4.
    einer Beschäftigung, durch die der Arbeitnehmer auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet wird, und
  5. 5.
    einer beitragsfreien Beschäftigung im Sinne des § 169a.