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§ 19 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Erörterungstermin

Titel: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 9. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 9. BImSchV – Niederschrift

(1) 1Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Erörterung,
  2. 2.
    den Namen des Verhandlungsleiters,
  3. 3.
    den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
  4. 4.
    den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.

3Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 4Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. 5Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. 6Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen.

(2) 1Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. 2Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

Zu § 19: Geändert durch V vom 8. 12. 2017 (BGBl I S. 3882).