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§ 19 12. ProdSV
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Marktüberwachung

Titel: Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 12. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 12. ProdSV – Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl der Aufzug den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den Montagebetrieb dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der Aufzug kein Risiko mehr darstellt, oder den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen.

(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr darstellt, oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(3) 1Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. 2Die Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.

(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.

(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Information gemäß Absatz 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.