§ 198 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Teil 2 – Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung → Kapitel 4 – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 198 VAG – Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
- 2.
durch Beschluss der obersten Vertretung,
- 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
- 4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.