Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 198 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung → Kapitel 4 – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 198 VAG – Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst:

  1. 1.

    durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,

  2. 2.

    durch Beschluss der obersten Vertretung,

  3. 3.

    durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder

  4. 4.

    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.