§ 198 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung → Zweiter Unterabschnitt – Vollstreckung
§ 198 SGG – Entsprechende Geltung des Achten Buches der Zivilprozessordnung
(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).