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§ 197 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 3. – Mittelbare Landesbeamte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 197 NBG – Zuständigkeit (1)

Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz von einer Behörde zu erfüllen sind, erledigen bei den Gemeinden und Landkreisen sowie den anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Organe, Ausschüsse oder Verwaltungsstellen, die bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).