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§ 196 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 3. – Mittelbare Landesbeamte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 196 NBG – Amtsbezeichnungen (1)

1Das Recht, die Amtsbezeichnungen der mittelbaren Landesbeamten festzusetzen, steht der obersten Dienstbehörde dieser Beamten zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Dabei sind die für die unmittelbaren Landesbeamten geltenden Grundsätze zu beachten. 3§ 89 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).